Zum 1. April 2005 hat sich das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geändert. Damit wurde die
Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit erstmals in einem Gesetzestext fixiert.
Auf folgendem Abschnitt beruhen die Möglichkeiten zur Durchführung einer Ausbildung in Teilzeit:
§ 8 BBiG: Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit- Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
- In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.
- Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.
In der Kommentierung wird folgendes als Begründung angegeben:Durch die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 1 wird klargestellt, dass sich die Verkürzung der Ausbildungszeit bei berechtigtem Interesse auch auf eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung beziehen kann, sofern das Ausbildungsziel auch in dieser verkürzten Zeit erreicht wird. Hierdurch wird eine Teilzeitausbildung unter Beibehaltung der regulären Ausbildungsdauer ermöglicht. Berechtigtes Interesse liegt beispielsweise bei Auszubildenden vor, die ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben. In diesen Fällen besteht bei Einvernehmen der Vertragsparteien ein Anspruch gegenüber der zuständigen Stelle, die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend zu verkürzen.
(Aus: Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung [Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG] [Drucksache15/3980])Vertragszusätze für Teilzeit zum AusbildungsvertragDie Spitzenverbände des Handels und der Industrie (DIHK) sowie des Handwerks (ZDH)
haben sich darauf geeinigt, dass eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitzeit um 25%
auf 75% zulässig ist, um eine Ausbildung in der normal vorgesehenen Dauer zum Abschluss
bringen zu können. Im Folgenden werden Muster der Vertragszusätze vorgestellt, die beim Abschluss eines Ausbildungsvertrags in Teilzeit dem allgemein üblichen Ausbildungsvertrag hinzugefügt werden. Sie erhalten sie bei der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck sowie der Handwerkskammer Lübeck.
Variante A: Modell für Ausbildungsverhältnisse in Regeldauer.
Variante B: Zusatz für Ausbildungsverhältnisse mit max. einem Jahr Verlängerung
Variante C: Flexibler Vertragszusatz, z. B. für wegen Elternzeit ruhende Ausbildungsverhältnisse bzw. Individuallösungen